Statuten
Statuten
"des Fachverbandes „Burgenländischer Schiverband”
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1. Der Fachverband führt den Namen „Burgenländischer Schiverband”, in Folge „BSV“ genannt.
2. Sein Sitz ist in Eisenstadt.
§ 2 Zweck
Der BSV, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung und Ausübung des Schisportes in allen seinen Sparten. Die besondere Aufgabe des BSV ist die Zusammenfassung und die Wahrung der Interessen seiner Mitgliedsvereine sowie die Vertretung gegenüber den burgenländischen Landesbehörden und –institutionen.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Verbandszwecks
1. Der Verbandszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und Mittel erreicht werden.
- 2. Als ideelle Mittel dienen:
a) Vorträge und Versammlungen, Schulungen, Diskussionsabende;
b) Herausgabe eines Mitteilungsblattes und Erstellung einer Homepage.
- 3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) die von der Generalversammlung festgesetzten Beiträge der Mitgliedsvereine
b) die aus der „Besonderen Bundessportförderung“ zufließenden Geldbeträge, die vom ÖSV an den BSV
in bestimmtem Umfang weitergeleitet werden
c) Spenden, Subventionen, Erträge aus Verbandsvermögen und Veranstaltungen sowie sonstige
Zuwendungen.
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
1. Die Mitglieder des BSV gliedern sich in ordentliche und Ehrenmitglieder.
- 2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Verbandsarbeit beteiligen. Ehrenmitglieder sind Personen,
- die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verband ernannt werden und sind grundsätzlich von den
- Betragsleistungen befreit, haben jedoch die Möglichkeit diese auf freiwilliger Basis bzw. durch Spenden zu
- entrichten.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglieder des BSV können nur Vereine oder selbstständige Schisektionen bzw. -zweigvereine anderer Vereine
werden, die ihren Sitz im Burgenland haben und die Satzungen des BSV anerkennen.
- 2. Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von
- Gründen verweigert werden.
3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft eines Vereins erlischt durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und
durch Ausschluss.
- 2. Das Geschäftsjahr des Burgenländischen Schiverbandes beginnt mit 1. Mai und endet30. April des
- darauffolgenden Jahres. Der Austritt kann nur bis 30. April jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand
- mindestens ein Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum
- nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
- 3. Der Vorstand kann ein Mitglied (Verein) ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung
- unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge
- im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
- 4. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verband kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer
- Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
- 5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der
- Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- 1. Die Mitglieder oder Vereine sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des BSV teilzunehmen und die Einrichtungen
- des BSV zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung steht den Vereinen zu. Das passive
- Wahlrecht können nur ordentliche Mitglieder ausüben. Vereine ab fünf ordentlichen Mitgliedern verfügen über eine
- Grundstimme, für je fünf weitere Mitglieder stehen dem Verein eine zusätzliche Stimme zu. Stimmvertretung ist
- möglich, jedoch darf eine Stimme nicht mehr als drei Vereine zusammen vertreten. Die Übertragung des
- Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des BSV nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch
das Ansehen und der Zweck des BSV Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Verbandsstatuten und die
Beschlüsse der Verbandsorgane zu beachten. Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der
Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8 Verbandsorgane
Organe des BSV sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14)
und der Disziplinarausschuss (§ 15).
§ 9 Die Generalversammlung
- 1. Die ordentliche Generalversammlung findet alle drei Jahre statt.
- 2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen
- Generalversammlung oder auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der
- stimmberechtigten (§ 7 Abs. 1 und § 9 Abs. 6) Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier
- Wochen statt.
- 3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder
- mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat
- unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
- 4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens acht Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim
- Vorstand schriftlich einzureichen.
- 5. Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen
- Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
- 6. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
- 7. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher
- Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Verbandes geändert oder der Verband aufgelöst
- werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
- 8. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung ein Vizepräsident. Wenn
- auch diese verhindert sind, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10 Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
b) Beschlussfassung über den Voranschlag
c) Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer; Genehmigung
von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern und Rechnungsprüfern mit dem Verband
d) Entlastung des Vorstandes
e) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für
außerordentliche Mitglieder
f) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
g) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Verbandes
h) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11 Der Vorstand
- 1. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, fünf Vizepräsidenten, dem Schriftführer, dem Schriftführer-
- stellvertreter, dem Kassier, dem Kassierstellvertreter, dem Pressereferenten, dem Referenten Alpin, dem
- Referenten Nordisch, dem Referenten Snowboard, dem Referenten Grasski, dem Referenten Skicross, dem
- Referenten Behindertensport, dem Referenten Instruktoren, dem Referenten Instruktoren-Stellvertreter, dem
- Trainerreferenten, dem Kampfrichterreferenten, dem Kampfrichterreferenten-Stellvertreter, dem Referenten
- Förderwesen, dem Referenten Breitensport/Alpin, dem Referenten ÖSV-Wertungslisten.
- 2. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten
- Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in
- der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch
- Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet,
- unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes
- einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes
- ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen
- Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
- 3. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
- 4. Der Vorstand wird vom Präsidenten, in dessen Verhinderung von einem Vizepräsidenten, schriftlich oder mündlich
- einberufen. Sind auch diese auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den
- Vorstand einberufen.
- 5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von
- ihnen anwesend ist.
- 6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
- Vorsitzenden den Ausschlag.
- 7. Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung ein Vizepräsident. Sind auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz
- dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
- 8. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes
- durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
- 9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die
- Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.
- 10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den
- Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der
- Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12 Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Verbandes. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Verbandsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und
des Rechnungsabschlusses
b) Vorbereitung der Generalversammlung
c) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung
d) Verwaltung des Verbandsvermögens
e) Aufnahme und Ausschluß von Vereinsmitgliedern
f) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Verbandes
§13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
- 1.Der Präsident vertritt den BSV nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Verbandes bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Präsidenten und des Schriftführers in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des Präsidneten und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem BSV bedürfen zu ihrer Gültigkeit außerdem der Genehmigung der Generalversammlung.
- 2.Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verband nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 1 genannten Funktionären erteilt werden.
- 3.Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Verbandsorgan.
- 4.Der Präsident führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
- 5.Der Schriftführer hat den Präsidenten bei der Führung der Verbandsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
- 6.Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Verbandes verantwortlich.
- 7.Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Präsidenten einer seiner Vizepräsidenten, des Schriftführers und des Kassiers ihre Stellvertreter.
§ 14 Die Rechnungsprüfer
- 1.Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
- 2.Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
- 3.Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 3, 8, 9 und 10 sowie des § 13 Abs. 1 letzter Satz sinngemäß.
§ 15 Das Disziplinarauschuss
- 1.Zur Schlichtung von allen aus dem Verbandsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist der verbandsinterne Disziplinarausschussgericht berufen.
- 2.Der Disziplinarauschuss setzt sich aus drei Verbandsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass diese drei Mitglieder von der Generalversammlung gewählt werden. Diese dürfen keinem anderen Gremium des Verbandes angehören.
- 3.Der Disziplinarausschuss fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind verbandsintern endgültig.
§ 16 Auflösung des Verbandes
- 1.Die freiwillige Auflösung des BSV kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
- 2.Diese Generalversammlung hat auch - sofern Verbandsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Verbandvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll an den Österreichischen Schiverband zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke des Schisportes im Burgenland im Sinne der §§ 34ff BAO gespendet werden.
- 3.Der letzte Verbandsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Sicherheitsdirektion schriftlich anzuzeigen.