Die Kampfrichter sind unverzichtbar für die ordnungsgemäße Durchführung von Vereins- und Rennveranstaltungen.

Allgemeine Bestimmungen für Kampfrichter (alpin und nordisch)

1.1 Um eine einwandfreie und den Bestimmungen der ÖWO entsprechende Durchführung aller Wettkämpfe im ÖSV zu gewährleisten, werden alle Funktionäre, die Aufgaben technischer Natur erledigen sollen, nach entsprechender Anmeldung zu Kampfrichtern ausgebildet und geprüft.

1.2 Das gesamte Kampfrichterwesen untersteht dem ÖSV-Kampfrichterreferenten, in den Landesverbänden den LKR.
Die LKR können zur Unterstützung in den einzelnen Bezirken oder Regionen innerhalb ihres LSV KR bestellen und diesen bestimmten Aufgaben zuteilen. Diese KR tragen die Bezeichnung „Gebietskampfrichter“ (GKR).

1.3 Jeder KR und KRA muss Mitglied des ÖSV sein, wobei diese Mitgliedschaft bei den jährlich stattfindenden Wiederholungskursen (in der Regel im Herbst) nachzuweisen ist. Nichtmitglieder verlieren die KR Lizenz.

1.4 Die ÖSV-KR und KRA sollten sich aus versicherungstechnischen Gründen bei sogenannten „wilden Rennen“ in keiner Funktion betätigen.

1.5 Jedes ÖSV-Mitglied, das sich als KR zur Verfügung stellen möchte, muss durch seinen Verein dem LKR oder GKR mittels Vordruck schriftlich gemeldet werden. Die Anmeldung muss mit Vereinsstempel und Unterschrift des Sektionsleiters versehen sein. Als Mindestalter für KRA gilt das vollendete 17. Lebensjahr.

1.6 Nach erfolgter Anmeldung erhält der KRA einen KRA-Pass. Er hat dann unter Aufsicht von KR möglichst in jeder Funktion, für die kein KR zwingend vorgeschrieben ist, tätig zu sein und alle angesetzten Lehrgänge, Wiederholungsschulungen u.ä. zu besuchen, im KRAPass einzutragen und bestätigen zu lassen. Zumindest einmal während seiner Ausbildungszeit hat sich der KRA bei einem ÖSV-Punkterennen als Assistent des CHKR über die volle Veranstaltungsdauer zur Verfügung zu stellen. Für diese Tätigkeit gebührt dem KRA keine Entschädigung. Der CHKR hat über die Tätigkeit des Assistenten eine Beurteilung auszustellen und dem LKR mit dem Veranstaltungsbericht einzusenden. Nach mindestens drei Einsätzen und wenn alle oben angeführten Erfordernisse erfüllt wurden, kann der KRA zur KR-Prüfung antreten.

1.7 Nach erfolgreich abgelegter Prüfung wird der KRA zum KR ernannt. Er erhält das Diplom, das KR-Abzeichen und bei jeder KR Info eine gültige Jahresmarke.

1.8 KRA, welche zweimal ohne Entschuldigung einer Einladung zur Ablegung der KR Prüfung nicht Folge geleistet haben, werden aus der Anwärterliste gestrichen. Eine Wiederaufnahme als KRA kann nur über neuerlichen Antrag erfolgen. Sollte der nicht wahrgenommene Prüfungstermin weniger als drei Jahre zurückliegen, kann eine neuerliche Prüfung nach einem weiteren „Praxiswinter“ abgelegt werden.

1.9 Jährlich mindestens einmal hat der LKR Wiederholungslehrgänge für alle KR und KRA auszuschreiben, wobei die Teilnahme an diesen Lehrgängen für alle KR und KRA verpflichtend ist. Ein KR kann sich innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren höchstens einmal für einen solchen Lehrgang entschuldigen. Fehlt er innerhalb dieses Zeitraumes öfter als einmal, so ist er aus der KR-Kartei zu streichen. Eine Wiederaufnahme als KR ist innerhalb von 3 Jahren nach Ablegung einer mündlichen Teilprüfung möglich. Bei längerer Absenz kann er erst dann wieder als KR geführt werden, wenn er nochmals die gesamte Prüfung (schriftlich und mündlich) ablegt.

1.10 Die Termine für alle Lehrgänge, Schulungen und Prüfungen werden vom LKR ausgeschrieben. Ein Exemplar dieser Ausschreibung ist dem ÖSV-KR-Referenten zu senden. Dieser hat das Recht, an diesen Lehrgängen oder Prüfungen teilzunehmen oder einen Vertreter dazu zu entsenden.

1.11 Als Grundlage der Lehrgänge und Prüfungen dienen ausschließlich die Bestimmungen dieser ÖWO.

1.12 KR, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und eine mindestens zehnjährige, lückenlose KR-Tätigkeit nachweisen können, sind von der Pflicht enthoben, Einsätze nachweisen zu müssen. Sie können weiter mitarbeiten und behalten das KR-Abzeichen auf Lebenszeit.

1.13 Wer eine 25-jährige bzw. 40-jährige Tätigkeit als KR nachweisen kann, erhält auf Antrag des LKR das entsprechende Abzeichen sowie das dazugehörige Diplom.

1.14 Im KR-Pass dürfen nur jene Verbandsveranstaltungen eingetragen und vom CHKR der jeweiligen Veranstaltung bestätigt werden, die mittels Wettkampfantrag angemeldet wurden und im Terminkalender der LSV aufscheinen. Weiters werden als Einsatz, Vereinsmeisterschaften sowie Ortsjugend- und Schülertage, anerkannt, sofern sie nach den Bestimmungen dieser ÖWO durchgeführt wurden.

1.15 Die gültige Jahresmarke wird beim Schulungsbesuch ausgegeben und auf die ÖSV Mitgliedskarte (KR Pass) geklebt.

1.16 Alle KR und KRA sind verpflichtet, ev. eingetretene Änderungen (Vereinswechsel, Wohnungsanschrift, Telefonnummer, Namensänderung etc.) sofort dem LKR oder GKR schriftlich mitzuteilen.

1.17 KR, die den an sie gestellten Anforderungen nicht entsprechen, Verstöße gegen die Bestimmungen der ÖWO dulden, nicht mindestens 2 Einsätze in einer Saison nachweisen können (Schulungen und Wiederholungslehrgänge zählen nicht als Einsatz in diesem Sinn) oder die Wiederholungskurse nicht besuchen, werden aus der KR-Liste gestrichen.

1.18 KR, die vom GKR, vom LKR oder vom ÖSV-KR Referenten bzw. auf Ersuchen eines Veranstalters zu einem Wettkampf entsandt werden, haben Anspruch auf die Vergütung von Fahrtspesen, Unterkunfts- und Verpflegungskosten, sonstigen Barauslagen sowie auf die von der ÖSV-Präsidentenkonferenz festgesetzte KR-Gebühr. Siehe ÖSV-Gebührentabelle im ÖWÖ-Zusatz und im Handbuch des jeweiligen LSV.