Statuten des Burgenländischen Skiverbandes

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1. Der Fachverband führt den Namen „Burgenländischer Skiverband”, in Folge „BSV“ genannt.
2. Sein Sitz ist in Oberwart.

§ 2 Zweck
Der BSV, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung der Ausübung des Skisportes in allen seinen Sparten. Die besondere Aufgabe des BSV ist die Zusammenfassung und die Wahrung der Interessen seiner Mitgliedsvereine sowie die Vertretung aller skisportlichen Interessen im Land.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Verbandszwecks
1. Der Verbandszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
2. Als ideelle Mittel dienen:
a) Vorträge und Versammlungen, Schulungen, Diskussionsabende;
b) Herausgabe eines Mitteilungsblattes und Erstellung einer Homepage
3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) die von der Generalversammlung festgesetzten Beiträge der Mitgliedsvereine
b) die aus Werbeerträgen und Förderungsmitteln zufließenden Geldbeträge, die vom ÖSV an den BSV in bestimmtem Umfang weitergeleitet werden
c) Spenden, Subventionen, Erträge aus Verbandsvermögen und Veranstaltungen sowie sonstige Zuwendungen.

§ 4 Arten der Mitgliedschaft
1. Die Mitglieder des BSV gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
2. Ordentliche Mitglieder sind jene, welche die Satzung des BSV anerkennen, die sich voll an der Verbandsarbeit beteiligen und statutengemäß vom BSV als solche aufgenommen werden.
3. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Verbandstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. Diese Mitglieder können u.a. sodann auch für Ehrungen vorgeschlagen werden.
4. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verband ernannt werden und sind grundsätzlich von den Beitragsleistungen befreit, haben jedoch die Möglichkeit diese auf freiwilliger Basis bzw. durch Spenden zu entrichten.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglieder des BSV können nur Vereine oder selbstständige Skisektionen bzw. Zweigvereine anderer Vereine werden, die ihren Sitz im Burgenland haben und die Satzungen des BSV anerkennen.
2. Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet die Generalversammlung. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft eines Vereins erlischt durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
2. Das Geschäftsjahr des Burgenländischen Skiverbandes beginnt mit 1. Mai und endet am 30. April des darauffolgenden Jahres. Der Austritt kann nur bis 30. April jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens ein Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
3. Der Vorstand kann ein Mitglied (Verein) ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
4. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verband kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder (Vereine) sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des BSV teilzunehmen und die Einrichtungen des BSV zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung steht den Vereinen zu, wenn sie allen Verpflichtungen insbesondere der Zahlung der Mitgliedsbeiträge nachgekommen sind. Das passive Wahlrecht können nur ordentliche Mitglieder ausüben. Vereine ab fünf ordentlichen ÖSV-Mitgliedern verfügen über eine Grundstimme, für je fünf weitere ÖSV-Mitglieder steht dem Verein eine zusätzliche Stimme zu. Stimmvertretung ist mittels Vollmacht möglich. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer vom Obmann unterschriebenen Vollmacht ist für ein weiteres Mitglied zulässig.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des BSV nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des BSV Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Verbandsstatuten und die Beschlüsse der Verbandsorgane zu beachten. Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Die Zahlung hat jeweils bis zum 30. April eines Kalenderjahres und die Vorschreibung durch den BSV hat mindestens 14 Tage vor Zahlungstermin zu erfolgen.

§ 8 Verbandsorgane
Organe des BSV sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13) und die Schlichtungsstelle (§ 15.1).

§ 9 Die Generalversammlung
1. Die ordentliche Generalversammlung findet alle drei Jahre statt. An der Generalversammlung dürfen alle Vereinsmitglieder teilnehmen. Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder.
2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen, begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten (§ 7 Abs. 1 und § 9 Abs. 6) Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen fünf Wochen statt.
3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens vierzehn Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen (Datum des Einlangens im Vorstand).
5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
6. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet sie 15 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.

7. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Verbandes geändert oder der Verband aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
8. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung ein Vizepräsident. Wenn auch diese verhindert sind, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10 Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
b) Beschlussfassung über den Voranschlag
c) Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer auf die Dauer von 3 Jahren; Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern und Rechnungsprüfern mit dem Verband
d) Entlastung des Vorstandes
e) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder
f) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
g) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Verbandes
h) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, den Vizepräsidenten, dem Schriftführer, dem Kassier und Stellvertreter, den Referenten Alpin, Nordisch, Snowboard, Grasski, Presse, Behindertensport, Instruktoren und Stellvertreter, Trainer, Kampfrichter und Stellvertreter, Förderwesen, Breitensport und ÖSV-Wertungslisten.
2. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes ordentliches Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
3. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
4. Der Vorstand wird vom Präsidenten, in dessen Verhinderung von einem Vizepräsidenten, schriftlich oder mündlich einberufen. Sind auch diese auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
7. Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung ein Vizepräsident. Sind auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
8. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.
10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§ 12 Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Verbandes. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Verbandsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

a) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
b) Vorbereitung der Generalversammlung
c) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung
d) Verwaltung des Verbandsvermögens
e) Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern vorbehaltlich der Beschlussfassung der nächstfolgenden Generalversammlung
f) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Verbandes

§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
1. Der Präsident vertritt den BSV nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Verbandes bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Präsidenten und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des Präsidenten und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem BSV bedürfen zu ihrer Gültigkeit außerdem der Genehmigung der Generalversammlung.
2. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verband nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 1 genannten Funktionären erteilt werden.
3. Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Verbandsorgan.
4. Der Präsident führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
5. Der Schriftführer hat den Präsidenten bei der Führung der Verbandsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
6. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Verbandes verantwortlich.
7. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Präsidenten einer seiner Vizepräsidenten und des Kassiers sein Stellvertreter.

§ 14 Die Rechnungsprüfer
1. Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.

2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

3. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 3, 8, 9 und 10 sowie des § 13 Abs. 1 letzter Satz sinngemäß.

§ 15.1 Die Schlichtungsstelle
Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnis werden durch die Schlichtungsstelle geschlichtet. Die Schlichtungsstelle wird gebildet aus einem Mitglied von jeder Partei und einem vom Vorstand entsendeten Mitglied. Die Mitglieder der Schlichtungsstelle wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Die Schlichtungsstelle kann nur bei Anwesenheit aller Mitglieder entscheiden.

Die Schlichtungsstelle ist zur Dokumentation verpflichtet, es kommt ihr jedoch keine Entscheidungsgewalt zu. Sie ist lediglich im Sinne der Streitschlichtung zur Erarbeitung eines Einigungsvorschlages berechtigt, der über Aufforderung eines Beteiligten auch eine schriftliche Begründung zu enthalten hat.

§ 15.2 Schiedsgericht
Das Schiedsgericht dient als nachfolgende Instanz der Schlichtungsstelle und setzt sich aus drei Verbandsmitgliedern zusammen, diese werden von der Generalversammlung gewählt und dürfen keinem anderem Gremium des Verbandes angehören. Die Schiedsrichter wählen einen Vorsitzenden aus ihrer Mitte. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller Schiedsrichter mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Entscheidungen sind verbandsintern bindend.

§ 16 Auflösung des Verbandes
1. Die freiwillige Auflösung des BSV kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

2. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Verbandsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Verbandvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll an den Österreichischen Skiverband zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke des Skisportes im Burgenland im Sinne der §§ 34ff BAO gespendet werden.

3. Der letzte Verbandsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.

§ 17 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Oberwart

§ 18 Inkrafttreten
Diese Satzungen treten mit Beschluss der Generalversammlung und erfolgter Nichtuntersagung durch die zuständigen Behörden in Kraft.

© 2018 BSV